EUROBUS welti-furrer AG • Aus- und Weiterbildungszentrum • Grindelstrasse 8 • 8303 Bassersdorf • Telefon +41 44 444 16 06

EUROBUS

Fähigkeitsausweis

Altrechtlich

Altrechtliche erhalten den Fähigkeitsausweis prüfungsfrei, nachdem sie ihre Weiterbildungskurse absolviert haben. 
Um den eigenen Weiterbildungsstand einzusehen benötigt man eine E-Mail-Adresse, die FAK Nr. und sein Geburtsdatum.
(FAK = Führerausweis im Kreditkartenformat)
Zum Stand abfragen

Neu muss man sich mit seiner E-Mail-Adresse und einem selber gewählten Passwort registrieren. Nach dem einloggen kann man, wie früher, mit seiner FAK-Nr. und Geburtsdatum zum Bestellen weitergehen.
Zum Registrieren

Neurechtlich

Als Neurechtlich gilt, wer seinen CH-Lernfahrausweis für die Kategorien C1, D1, C und D nach dem 1. September 2009 bestellt hat, muss eine Zulassungsprüfung ablegen, um den Fähigkeitsausweis zu erhalten. Ebenfalls erhalten alle Inhaber des Codes 106 (Autoprüfung vor März 2003 in der Schweiz) den Fähigkeitsausweis , nach dem Besuch von fünf Weiterbildungskursen, prüfungsfrei.

Zudem gibt es einige Spezialfälle... Bei Unsicherheiten können wir anhand der Führerausweisnummer und dem Geburtsdatum Klarheit schaffen. Einfach eine E-Mail an m.reiser@eurobus.ch

 

Vertiefte Informationen

⇒ Merkblatt für kontrollierende Polizisten
⇒ Weisungen zur Harmonisierung der Ablaufdaten
⇒ Merkblatt für Ambulanzfahrerinnen
⇒ Merkblatt für Schulbusfahrerinnen

Änderungen und Anpassungen der CZV

Ab 2024 wird die CZV-Prüfung neu geregelt.
  • Die schriftliche Prüfung findet nach wie vor im Strassenverkehrsamt statt.
  • Zwei der mündlichen Prüfungen werden interaktiv im Strassenverkehrsamt abgelegt. Ein Muster der neuen interaktiven mündlichen Prüfung und den genauen Ablauf ist auf www.cambus.ch veröffentlicht.
  • Die praktische und eine mündliche Prüfung findet an einem Prüfungsstützpunkt der ASTAG oder der les routier suisse statt und müssen bei der asa gebucht werden. 
Seit Kurzem in Kraft getreten:
  • Die CZV-Prüfung kann beliebig oft wiederholt werden und ist nicht mehr auf nur drei Versuche beschränkt. Diese Änderung gilt für alle Chauffeure unabhängig davon, ob der Chauffeur eine oder mehrere Prüfungen nicht bestanden hat. Bisherige Sperrfristen gelten ab dem 01.03.2022 nicht mehr.
  • Keinen Fähigkeitsausweis benötigen neu Personen, die Maschinen transportieren, welche sie zur Berufsausübung verwenden. Voraussetzung ist, dass das Führen des Fahrzeugs im Durchschnitt einer Woche höchstens die Hälfte ihrer Arbeitszeit ausmacht.
  • Neu von der Fähigkeitsausweispflicht ausgenommen sind Fahrten für nicht gewerblichen Personen- oder Gütertransport. Der Begriff «nicht gewerblich» ersetzt den bisherigen Begriff «privat», welcher immer wieder zu Auslegungsproblemen geführt hatte.
  • Auf Lern- und Prüfungsfahrten dürfen die Fahrzeuglenkenden gewerbliche Gütertransporte nur noch dann ohne Fähigkeitsausweis durchführen, wenn die Begleitperson einen Fähigkeitsausweis oder eine Fahrlehrerbewilligung hat.
  • Chauffeusen und Chauffeure, die in einem EU- oder EFTA-Staat wohnen und von einem Unternehmen mit Sitz in der Schweiz beschäftigt werden, müssen ihren Fähigkeitsausweis nicht mehr in einen schweizerischen Ausweis umtauschen.
  • Die Inhalte der obligatorischen Weiterausbildung werden aktualisiert. Neu aufgenommen werden namentlich die Sicherheit und der Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz und die Reduktion der Umweltauswirkungen des Fahrens. Künftig kann ein Teil der Weiterbildung mittels E-Learning absolviert werden.
  • Die für den Erwerb des Fähigkeitsausweises erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten werden ebenfalls auf den neusten Stand gebracht. Neu hinzu kommen insbesondere die Verwendung von Fahrassistenz- und Automatisierungssystemen, die Optimierung des Treibstoffverbrauchs sowie die Fähigkeit, Risiken im Strassenverkehr vorherzusehen.